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Oxydatorlösung (Peroxyd) 1 Liter

201082G

  • Füllung für Oxydator W
  • Erhöht den Sauerstoffgehalt
  • Beachten Sie Auszug aus Chemikalienverordnung

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Peroxyd, 5% / Aquarien bis ca. 1000L Inhalt 1 Liter

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Oxydatorlösung (Peroxyd) 1 Liter


Die Oxydatorlösung (Peroxyd) von Söchting ist das Komplementärgut zum Oxydator W (201060), welches wir in unserem Sortiment anbieten. Die Lösung sorgt dafür, dass bei der Anwendung eines Söchting Oxydators der Sauerstoff in das Wasser abgegeben wird. Dies erhöht den Sauerstoffgehalt, sowie das Redoxpotential des Wassers. Die Oxydatorlösung enthält 1 Liter Flüssigkeit.

Gerne machen wir Sie auf die Vorteile des Oxydierens aufmerksam:

Reiner Sauerstoff wird vom Oxydator unmittelbar, ohne Bläschenbildung und lautlos im Wasser gelöst. Das Aufwirbeln des Bodengrundes wird vermieden, auch strömungsfreie Winkel und Nischen Ihres Gewässers werden aber bis in den Bodengrund erreicht und machen diesen zu einem idealen biologischen Filter. Zudem arbeitet der Söchting Oxydator absolut lautlos und ohne jegliche Kabel- oder Schlauchverbindungen.

Jeder Teichbesitzer weiss, dass das A und O der Überwinterung die Sauerstoffversorgung ist. Es kommt jedoch nicht allein darauf an, Sauerstoff in den Teich zu bringen, sondern auch darauf, die bei der Atmung von Fischen, Lurchen, Pflanzen und Mikroorganismen anfallenden Gase kontinuierlich entweichen zu lassen. Aktivierter Sauerstoff erhöht das Redoxpotential (die Oxidationskraft) Ihres Gewässers und ist damit höchst wirksam gegen Algen.

Wir machen Sie gerne aufmerksam auf die  hemikalienverordnung, welche folgendes hervorhebt:

Art. 72 Aufbewahrung

3. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen übersichtlich und von anderen Waren getrennt aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden.

Art. 77 Aufbewahrung

1. Für die Aufbewahrung von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 gilt Artikel 72.

Art. 78 Ausschluss der Selbstbedienung

1. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.

Art. 79 Abgabebeschränkungen

2. Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen gewerblich nur an mündige Personen abgegeben werden.

Art. 80 Besondere Pflichten bei der Abgabe

2. Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 2 gewerblich an die breite Öffentlichkeit abgibt, muss die Bezügerin bei der Abgabe über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informieren.

3. Stoffe und Zubereitungen dürfen nach Absatz 2 nur an Personen abgegeben werden, von denen die Abgeberin annehmen kann, dass sie urteilsfähig sind und die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 ChemG sowie die Anforderungen nach Artikel 28 USG einhalten können.

Art. 81 Sachkenntnis bei der Abgabe

1. Über besondere Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:

b. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 an die breite Öffentlichkeit abgibt.

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